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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Liegt zwar keine förmliche Zurückziehung der Beschwerde vor,
kommt aber der Entscheidung über die betreffende Beschwerde im
Hinblick auf die zwischen dem beschwerdeführenden Nachbarn und
dem mitbeteiligten Bauwerber getroffene Vereinbarung, wonach
"der geplante Lichtschacht" in bestimmter Weise "erweitert
wird" und alle "sonstigen Vereinbarungen vom
Baubewilligungsverfahren aufrecht bleiben ... Weiters wird
vereinbart, daß die Vorstellung bei der NÖ LReg die Beschwerde
beim VwGH mit Wirkung vom ... zurückgezogen werden" praktisch
überhaupt keine Bedeutung mehr zu und erachtet sich der Bf durch den angefochtenen Bescheid somit offensichtlich nicht mehr in einem subjektiven Recht beschwert, so ist die Beschwerde nur mehr theoretisch bedeutsam. Dies führt aber dazu, daß die Beschwerde gemäß § 33 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und demgemäß das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050020.X01Im RIS seit
11.07.2001