RS Vwgh 1994/10/11 94/05/0020

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Liegt zwar keine förmliche Zurückziehung der Beschwerde vor,

kommt aber der Entscheidung über die betreffende Beschwerde im

Hinblick auf die zwischen dem beschwerdeführenden Nachbarn und

dem mitbeteiligten Bauwerber getroffene Vereinbarung, wonach

"der geplante Lichtschacht" in bestimmter Weise "erweitert

wird" und alle "sonstigen Vereinbarungen vom

Baubewilligungsverfahren aufrecht bleiben ... Weiters wird

vereinbart, daß die Vorstellung bei der NÖ LReg die Beschwerde

beim VwGH mit Wirkung vom ... zurückgezogen werden" praktisch

überhaupt keine Bedeutung mehr zu und erachtet sich der Bf durch den angefochtenen Bescheid somit offensichtlich nicht mehr in einem subjektiven Recht beschwert, so ist die Beschwerde nur mehr theoretisch bedeutsam. Dies führt aber dazu, daß die Beschwerde gemäß § 33 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und demgemäß das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050020.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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