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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine Eigentümerzustimmung, die nicht als Beleg des Bauansuchens vorgelegt wird, sondern erst durch ein Beweisverfahren von der Baubehörde erhoben werden muß, ist keinesfalls "liquid". Den Baubehörden kann daher kein Verfahrensmangel vorgeworfen werden, wenn sie diesbezüglich keine Beweisaufnahme durchführen (hier setzte die Baubehörde erster Instanz zwar nur eine vierzehntägige Frist, gewährte in Wahrheit aber eine Einjahresfrist; trotzdem, ja nicht einmal zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, war der Bauwerber, ein Bestandnehmer des Baugrundstückes, imstande, den Nachweis der Zustimmung beizubringen).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungFormgebrechen behebbare BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050229.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009