RS Vwgh 1994/10/11 94/05/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §56;
BauO OÖ 1976 §43 Abs2 litb;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Eine Eigentümerzustimmung, die nicht als Beleg des Bauansuchens vorgelegt wird, sondern erst durch ein Beweisverfahren von der Baubehörde erhoben werden muß, ist keinesfalls "liquid". Den Baubehörden kann daher kein Verfahrensmangel vorgeworfen werden, wenn sie diesbezüglich keine Beweisaufnahme durchführen (hier setzte die Baubehörde erster Instanz zwar nur eine vierzehntägige Frist, gewährte in Wahrheit aber eine Einjahresfrist; trotzdem, ja nicht einmal zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, war der Bauwerber, ein Bestandnehmer des Baugrundstückes, imstande, den Nachweis der Zustimmung beizubringen).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungFormgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050229.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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