RS Vwgh 1994/10/11 92/05/0141

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1976 §98 Abs1 litb;
BauO NÖ 1976 §98 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Ein Prioritätsprinzip unter Miteigentümern einer Wohnhausanlage in der Form, daß ein Miteigentümer die im Bebauungsplan festgesetzte Bebauungsdichte durch ein Bauvorhaben (hier: Zubau einer Veranda) ohne Zustimmung aller übrigen Miteigentümer ausschöpft, wäre wohl mit dem Verbot unsachlicher Differenzierungen iSd Art 7 Abs 1 B-VG unvereinbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050141.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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