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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Prioritätsprinzip unter Miteigentümern einer Wohnhausanlage in der Form, daß ein Miteigentümer die im Bebauungsplan festgesetzte Bebauungsdichte durch ein Bauvorhaben (hier: Zubau einer Veranda) ohne Zustimmung aller übrigen Miteigentümer ausschöpft, wäre wohl mit dem Verbot unsachlicher Differenzierungen iSd Art 7 Abs 1 B-VG unvereinbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050141.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009