RS Vwgh 1994/10/11 94/05/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §56;
BauO OÖ 1976 §43 Abs2 litb;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/20 89/05/0160 1 (hier betreffend die OÖ BauO 1976)

Stammrechtssatz

Der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) stellt einen Beleg des Bauansuchens dar. Ergibt sich jedoch im Baubewilligungsverfahren, daß die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, so wird die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. Die Zustimmung muß im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung - sei dies in erster oder in zweiter Instanz - vorliegen. Aus welchen Gründen der Grundeigentümer

(Miteigentümer) seine Zustimmung verweigert bzw ob er zur Verweigerung oder zum Widerruf einer allenfalls bereits erteilten Zustimmung berechtigt ist, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern ist vielmehr darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. (Hinweis E 17.4.1951, 1390/50, VwSlg 2050 A/1951).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltFormgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050229.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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