RS Vwgh 1994/10/11 94/05/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0275

Rechtssatz

Es ist irrelevant, ob innerhalb der eingeräumten Erfüllungsfrist hinsichtlich der Durchführung des Abbruchauftrages noch andere Arbeiten (wie zB Erntearbeiten) durchzuführen sind, ist doch der Eigentümer des betreffenden Bauwerks nicht gehalten, die Abbrucharbeiten selbst durchzuführen, es steht ihm frei, sich hiezu eines befugten Gewerbetreibenden zu bedienen.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050274.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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