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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Enteignungsverfahren ist - abgesehen vom Gegenstand und Umfang der Enteignung sowie von der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung - nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Die Rechtskraft des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides schränkt sohin die Prüfung der Notwendigkeit der Enteignung wesentlich ein (Hinweis E 27.1.1987, 86/05/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050202.X01Im RIS seit
18.05.2001