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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §357;Rechtssatz
Verschiedene Eigentümer für Obergeschoß und Untergeschoß kann es nicht geben. Denkbar wäre wohl ein Miteigentum mehrerer Personen, allerdings haben die Miteigentümer Eigentum nach ideellen Anteilen; ein real geteiltes Eigentum, bei dem jedem Miteigentümer nicht eine Quote, sondern ein ganz bestimmter Teil der Sache gehört (Stockwerkseigentum) kann nicht mehr neu geschaffen werden (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II, neunte Aufl, 50 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050267.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.12.2009