RS Vwgh 1994/10/11 92/05/0267

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §357;
ABGB §825;
ABGB §829;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Verschiedene Eigentümer für Obergeschoß und Untergeschoß kann es nicht geben. Denkbar wäre wohl ein Miteigentum mehrerer Personen, allerdings haben die Miteigentümer Eigentum nach ideellen Anteilen; ein real geteiltes Eigentum, bei dem jedem Miteigentümer nicht eine Quote, sondern ein ganz bestimmter Teil der Sache gehört (Stockwerkseigentum) kann nicht mehr neu geschaffen werden (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II, neunte Aufl, 50 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050267.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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