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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Möglichkeit zum Absehen von der mündlichen Verhandlung umfaßt jedenfalls kassatorische Entscheidungen iSd § 66 Abs 2 AVG (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0146, VwSlg 12917 A/1989). Bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen des § 66 Abs 2 AVG steht es daher im Ermessen der Disziplinaroberkommission (Disziplinarbehörde zweiter Instanz), ob sie eine kassatorische Entscheidung (iSd § 66 Abs 2 AVG) oder eine Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG fällt. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und die Ermessensübung sind im Falle der Gebrauchnahme von § 66 Abs 2 AVG entsprechend, das heißt in einer der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglichen Weise zu begründen. Die Unterlassung der nach dem Gesetz im Disziplinarverfahren vor der Behörde erster Instanz (Disziplinarkommission) nach Fassung des Verhandlungsbeschlusses wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (§ 120 Stmk LBG) zwingend gebotenen mündlichen Verhandlung ist ein Mangel, der die Behebung des Bescheides durch die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG rechtfertigt (Hinweis auf die zum Baurecht ergangene E 1.4.1931, VwSlg 16606 A/1931).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992090376.X05Im RIS seit
28.03.2001