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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/21 93/09/0406 5Stammrechtssatz
Aus § 4 Abs 3 Z 4 AuslBG (danach darf die Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden, wenn die Gewähr gegeben erscheint, daß der Arbeitgeber die Lohnbedingungen und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält) ist jedoch abzuleiten, daß die Verwaltungsbehörden nur die Einhaltung arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Normen (als Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers) im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu prüfen haben. Die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften fällt nicht darunter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090376.X03Im RIS seit
20.11.2000