RS Vwgh 1994/10/13 94/03/0192

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §16;

Rechtssatz

Dem durch geplante Vorarbeiten möglicherweise in seinen rechtlichen Interessen betroffenen Wasserberechtigten kommt im Verfahren nach § 16 Abs 1 bis Abs 4 EisenbahnG keine Parteistellung zu (Hinweis B 17.6.1992, 92/03/0121).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030192.X07

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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