RS Vwgh 1994/10/13 93/09/0344

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 Z2 litd idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450;

Rechtssatz

Das bloß eigenbetriebliche Interesse des Antragstellers an der Mitarbeit einer Haushaltshilfe reicht nicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs 6 Z 2 oder Z 3 AuslBG zu begründen. Die Tätigkeit der beantragten Haushaltshilfe kann nach der hier gegebenen Arbeitsplatzbeschreibung auch nicht dem Bereich der Wohlfahrtspflege iSd § 4 Abs 6 Z 2 lit d AuslBG zugeordnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090344.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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