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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1990/450;Rechtssatz
Das bloß eigenbetriebliche Interesse des Antragstellers an der Mitarbeit einer Haushaltshilfe reicht nicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs 6 Z 2 oder Z 3 AuslBG zu begründen. Die Tätigkeit der beantragten Haushaltshilfe kann nach der hier gegebenen Arbeitsplatzbeschreibung auch nicht dem Bereich der Wohlfahrtspflege iSd § 4 Abs 6 Z 2 lit d AuslBG zugeordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090344.X01Im RIS seit
20.11.2000