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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 34 Abs 4 EisenbahnG ergibt sich, daß auch der Wasserberechtigte zum Kreis jener Personen zählt, deren Rechte gleich jenen von Eigentümern der betroffenen Liegenschaften im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Ist aber der Wasserberechtigte im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren, was den Schutz seiner subjektiven Rechte betrifft, dem Grundeigentümer gleichgestellt, so würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, wäre seine Rechtsstellung im Verfahren zur Bewilligung von Vorarbeiten gegenüber jener des Grundeigentümers schwächer ausgestaltet. Es zählen daher auch die Rechte der Wasserberechtigten zu den nach § 16 Abs 1 und Abs 4 EisenbahnG zu schonenden fremden Rechten. Parteistellung kommt dem Wasserberechtigten aber erst im Verfahren nach § 16 Abs 5 EisenbahnG zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030192.X03Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018