RS Vwgh 1994/10/13 94/03/0192

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §16 Abs1;
EisenbahnG 1957 §16 Abs4;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;

Rechtssatz

Aus § 34 Abs 4 EisenbahnG ergibt sich, daß auch der Wasserberechtigte zum Kreis jener Personen zählt, deren Rechte gleich jenen von Eigentümern der betroffenen Liegenschaften im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Ist aber der Wasserberechtigte im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren, was den Schutz seiner subjektiven Rechte betrifft, dem Grundeigentümer gleichgestellt, so würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, wäre seine Rechtsstellung im Verfahren zur Bewilligung von Vorarbeiten gegenüber jener des Grundeigentümers schwächer ausgestaltet. Es zählen daher auch die Rechte der Wasserberechtigten zu den nach § 16 Abs 1 und Abs 4 EisenbahnG zu schonenden fremden Rechten. Parteistellung kommt dem Wasserberechtigten aber erst im Verfahren nach § 16 Abs 5 EisenbahnG zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030192.X03

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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