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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §152;Rechtssatz
Aus § 56 Abs 1 WehrG 1990 und § 152 BDG 1979 ergibt sich, daß die sich für Berufsoffiziere ergebenden Pflichten im Präsenzstand (§ 2 Abs 1 Z 1 HDG 1985 - damit wird eine Verbindung zu § 1 Abs 3 WehrG 1990 hergestellt) jedenfalls die Verpflichtungen aus dem BDG 1979 (insbesondere § 43, § 44) umfaßt. Damit gilt auch für Berufsoffiziere als Angehörige des Bundesheeres in einem öffentlich-rechtichen Dienstverhältnis das Remonstrationsrecht (die Remonstrationspflicht) nach § 44 Abs 3 BDG 1979, der für diese Personengruppe als speziellere Bestimmung gegenüber § 47 WehrG 1990 anzusehen ist, der ein Remonstrationsrecht nicht kennt (Hinweis E 13.9.1982, 82/12/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992090303.X02Im RIS seit
13.03.2001