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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1990/450;Rechtssatz
Liegt einer der in § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG als "besonders wichtig" demonstrativ aufgezählten Gründe vor, dann bedarf es darüber hinaus keines "qualifizierten Interesses" des Arbeitgebers an der Einstellung des in seinem Antrag auf Beschäftigungsbewilligung genannten Ausländers mehr, wohl aber gegebenenfalls dann, wenn andere wichtige Gründe geltend gemacht werden oder wenn sich der Antragsteller auf § 4 Abs 6 Z 3 AuslBG beruft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090173.X02Im RIS seit
20.11.2000