Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Der zweite Tatbestand des § 4 Abs 1 AuslBG (Entgegenstehen wichtiger öffentlicher Interessen oder gesamtwirtschaftlicher Interessen) ist nur dann heranzuziehen, wenn feststeht, daß die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die beantragte Beschäftigung zuläßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090376.X01Im RIS seit
20.11.2000