RS Vwgh 1994/10/13 93/09/0400

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs5;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Suspendierung mit der Bezugskürzung hat die Behörde auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen des Beamten auch bei Aufhebung der Suspendierung wegen Versetzung in den Ruhestand einzugehen. Andernfalls bliebe die Frage der Berechtigung der Suspendierung dem Grunde nach iSd § 114 Abs 1 Krnt DienstrechtsG bezogen auf den Zeitraum der Suspendierung vor dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nur deshalb offen, weil nach § 114 Abs 5 Krnt DienstrechtsG durch die Pensionierung des Beamten ein Umstand, nämlich die Dienstleistungsverpflichtung, der für die Suspendierung maßgebend war, weggefallen ist, ohne daß iSd § 58 Abs 2 AVG dem Standpunkt des Beamten vollinhaltlich Rechnung getragen worden wäre (Hinweis E 22.10.1986, 86/09/0049, VwSlg 12274 A/1986).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090400.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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