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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/14 92/09/0201 4Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde hat sich nach § 66 Abs 4 AVG mit der vorliegenden Verwaltungssache (hier: Unterschutzstellung eines Objektes nach dem DMSG) grundsätzlich in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen und kann den erstinstanzlichen Bescheid nach eigenen Sachverhaltsfeststellungen und eigener rechtlicher Beurteilung nach jeder Richtung hin abändern.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992090376.X01Im RIS seit
28.03.2001