RS Vwgh 1994/10/13 92/09/0303

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3;
HDG 1985 §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Dem Gesetz läßt sich zwar nicht ausdrücklich eine Formvorschrift für die Remonstration entnehmen, wie zB die Bezeichnung der Einwände als Remonstration oder ein ausdrückliches Verlangen, die erteilte Weisung wegen der geäußerten Bedenken schriftlich zu erteilen. Im Hinblick auf die vielfachen Formen, in der Kritik vorgetragen werden kann, und auch die damit unterschiedlich verbundenen Zielsetzungen muß gefordert werden, daß unter Einbeziehung der jeweiligen Gesamtsituation (und damit auch der Form der vorgebrachten Einwendungen) bei objektiver Betrachtung die vorgebrachten Bedenken für den Vorgesetzten als Remonstration iSd § 44 Abs 3 BDG 1979 erkennbar sind (hier: die Kritik an der Weisung war deshalb nicht als Remonstration aufzufassen, weil der - wenn auch unzulängliche - Versuch des Bf der von ihm kritisierten Kontaktaufnahme mit zivilen Stellen eine Befolgung der aufrechten Weisung darstellt; die Erfüllung der Weisung war hingegen unzulänglich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992090303.X04

Im RIS seit

13.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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