RS Vwgh 1994/10/13 93/09/0440

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §91;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die bel Beh dem Bf (nur) das Fernbleiben vom Dienst an einem bestimmten Tag als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben übereinstimmend mitgeteilt, daß dem Bf nachträglich für diesen Tag ein Urlaubsvorgriff gewährt worden ist. Damit ist aber der Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst rückwirkend weggefallen, sodaß dem angefochtenen Bescheid der Boden entzogen wurde. Mit Rücksicht auf diese besondere Konstellation des Beschwerdefalles war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090440.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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