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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs4;Rechtssatz
Zweck des § 83 Abs 3 Satz 1 BDG 1979 ist es, in den Mindestbeobachtungszeitraum jene 26 Wochen einzubeziehen, in denen der Beamte seinen Dienst in dem für ihn üblichen vollen Ausmaß verrichtet, um damit eine verläßliche Grundlage für die Leistungsfeststellung zu bekommen. Erbringt ein Beamter in den demnach einzurechnenden 26 Wochen weniger als 1040 Stunden Dienst, hindert dies nicht die Zulässigkeit der Leistungsfeststellung. Das Ausmaß der tatsächlich geleisteten Dienstzeit wird in diesem Fall allerdings bei der Beurteilung der Menge der Leistung zu berücksichtigen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991090225.X03Im RIS seit
20.11.2000