RS Vwgh 1994/10/13 92/09/0303

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §91;
HDG 1985 §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Maßgebend für den Eintritt der in § 44 Abs 3 BDG 1979 vorgesehenen Rechtsfolge (Aussetzung der Befolgungspflicht bis zur schriftlichen Erteilung der Weisung durch den Vorgesetzten) ist, erstens daß es sich bei der erteilten Weisung nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt oder zweitens, daß der Weisungsempfänger vor Befolgung der Weisung seine rechtlichen Bedenken dem Vorgesetzten mitteilt und drittens diese Bedenken kein mutwilliges geradezu rechtsmißbräuchliches Vorbringen darstellen (Hinweis E 1.7.1993, 92/09/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992090303.X03

Im RIS seit

13.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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