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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Maßgebend für den Eintritt der in § 44 Abs 3 BDG 1979 vorgesehenen Rechtsfolge (Aussetzung der Befolgungspflicht bis zur schriftlichen Erteilung der Weisung durch den Vorgesetzten) ist, erstens daß es sich bei der erteilten Weisung nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt oder zweitens, daß der Weisungsempfänger vor Befolgung der Weisung seine rechtlichen Bedenken dem Vorgesetzten mitteilt und drittens diese Bedenken kein mutwilliges geradezu rechtsmißbräuchliches Vorbringen darstellen (Hinweis E 1.7.1993, 92/09/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992090303.X03Im RIS seit
13.03.2001