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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/02/0291Rechtssatz
In der unrichtigen Adressierung einer Beschwerde an den VwGH (hier: an den VfGH) kann keineswegs ein bloßes Versehen minderen Grades erblickt werden; ist doch davon auszugehen, daß eine Partei, die sich an den VfGH und an den VwGH gleichzeitig wenden will, beide Gerichtshöfe - mit getrennten Eingaben - anzuschreiben hat.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGHWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020290.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014