RS Vwgh 1994/10/14 94/02/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/02/0291

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/12/06 90/04/0297 1

Stammrechtssatz

Im Wiederaufnahmeverfahren überprüft der VwGH nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen wiederaufzunehmen

(Hinweis B 25.11.1985, 86/10/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020290.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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