RS Vwgh 1994/10/14 94/02/0170

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Veröffentlicht am 14.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3;
PersFrSchG 1988 Art5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0171

Rechtssatz

Die Ausführung des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) obliegt dem einfachen Gesetzgeber. Im FrG ist dem durch die Normierung der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft Rechnung getragen worden. Im Rahmen dieser Voraussetzungen kann ohne gesetzliche Grundlage von einem ausreichenden gelinderen Mittel zur Sicherung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Abschiebung keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020170.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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