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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0171Rechtssatz
Die Ausführung des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) obliegt dem einfachen Gesetzgeber. Im FrG ist dem durch die Normierung der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft Rechnung getragen worden. Im Rahmen dieser Voraussetzungen kann ohne gesetzliche Grundlage von einem ausreichenden gelinderen Mittel zur Sicherung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Abschiebung keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020170.X02Im RIS seit
03.04.2001