RS Vwgh 1994/10/14 93/02/0261

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Veröffentlicht am 14.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39;
StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Um das nach § 45 Abs 2 StVO erforderliche wirtschaftliche Interesse darzutun, bedarf es eines KONKRETEN, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens des Antragstellers über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb des Antragstellers hat (hier: Unternehmen im Bereich des Lüftungsbaues bzw der Lüftungsmontage). Allein in der Behauptung, "zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei das Unternehmen auf fünf namentlich genannten Großbaustellen und laufend auch auf Tagesbaustellen beschäftigt, im übrigen seien weitere Großprojekte im ersten Bezirk im Verhandlungsstadium" sowie in der Bekanntgabe der polizeilichen Kennzeichen derjenigen Fahrzeuge, für die eine Ausnahmebewilligung beantragt wurde, können Umstände, die den ASt wirtschaftlich in besonderer Weise betreffen, nicht erblickt werden. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden wäre es erforderlich gewesen, jene Umstände anzuführen, aus denen die wirtschaftliche Notwendigkeit der (gleichzeitigen) Benützung mehrerer Fahrzeuge für die im ersten Bezirk gelegenen Baustellen abgeleitet werden könnte (Umfang der zu leistenden Arbeiten, Einsatz der Monteure, Notwendigkeit eines mehr als eineinhalb Stunden dauernden Abstellens des jeweils benötigten Fahrzeuges).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020261.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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