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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Schon aus dem Regelungszusammenhang der Abs 1 bis 3 und 5 des § 29b StVO ergibt sich, daß die Begünstigungen des § 29b Abs 1 lit b StVO seither nur jenen dauernd stark gehbehinderten Personen zugutekommen, die im Besitz eines im Abs 4 oder 5 umschriebenen Ausweises sind (Hinweis Soche, Die neue Straßenverkehrsordnung nach der siebzehnten Novelle, ÖAMTC-Fachbuchreihe, S 126; EB zur RegV für die zehnte StVONov, 1188 BlgNR fünfzehnte GP, S 24, in denen nur von - inländischen wie ausländischen - Inhabern von Ausweisen die Rede ist). Diese Bestimmung ist auch deshalb als sachgerecht anzusehen, weil es auch (inländischen) DAUERND stark gehbehinderten Personen zumutbar ist, sich einen derartigen Ausweis zu besorgen. Das E des VwGH vom 30.3.1984, 84/02/0002, VwSlg 11389 A/1984, ist insofern durch die 10te StVONov überholt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020145.X01Im RIS seit
12.06.2001