RS Vwgh 1994/10/14 94/02/0281

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Veröffentlicht am 14.10.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §55 Abs2;

Rechtssatz

Das Abwarten des Rücklangens der Antwort einer anderen Behörde allein ist kein relevanter Grund iSd § 55 Abs 2 VwGG. Im übrigen kann es nach dieser Gesetzesstelle nicht zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde, sondern nur dazu kommen, daß dem Bf für seine - zulässige - Säumnisbeschwerde kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020281.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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