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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Das Abwarten des Rücklangens der Antwort einer anderen Behörde allein ist kein relevanter Grund iSd § 55 Abs 2 VwGG. Im übrigen kann es nach dieser Gesetzesstelle nicht zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde, sondern nur dazu kommen, daß dem Bf für seine - zulässige - Säumnisbeschwerde kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020281.X01Im RIS seit
20.11.2000