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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der örtliche zuständige unabhängige Verwaltungssenat hat nach § 52 Abs 4 FrG 1993 nicht nur festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sondern auch gemäß - § 52 Abs 2 Z 2 FrG 1993 binnen einer Woche - die Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit der Anhaltung von der Erlassung des Bescheides an festzustellen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (diesfalls ohne die in Rede stehende Entscheidungsfrist). Hat der unabhängige Verwaltungssenat zwar über die Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abgesprochen, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit der Anhaltung von der Erlassung des Bescheides an festgestellt, so ist der Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates wegen der mangelnden Trennbarkeit des Abspruches über die Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit der Anhaltung von der Erlassung des Bescheides an vom übrigen Inhalt der Entscheidung (des Bescheides) des unabhängigen Verwaltungssenates (dem im Spruch ausdrücklich artikulierten Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates) zur Gänze aufzuheben.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020180.X01Im RIS seit
20.11.2000