RS Vwgh 1994/10/14 94/02/0180

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Veröffentlicht am 14.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §41;
FrG 1993 §52 Abs2 Z2;
FrG 1993 §52 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der örtliche zuständige unabhängige Verwaltungssenat hat nach § 52 Abs 4 FrG 1993 nicht nur festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sondern auch gemäß - § 52 Abs 2 Z 2 FrG 1993 binnen einer Woche - die Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit der Anhaltung von der Erlassung des Bescheides an festzustellen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (diesfalls ohne die in Rede stehende Entscheidungsfrist). Hat der unabhängige Verwaltungssenat zwar über die Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abgesprochen, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit der Anhaltung von der Erlassung des Bescheides an festgestellt, so ist der Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates wegen der mangelnden Trennbarkeit des Abspruches über die Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit der Anhaltung von der Erlassung des Bescheides an vom übrigen Inhalt der Entscheidung (des Bescheides) des unabhängigen Verwaltungssenates (dem im Spruch ausdrücklich artikulierten Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates) zur Gänze aufzuheben.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020180.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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