RS Vwgh 1994/10/18 94/04/0087

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §80 Abs1 idF 1993/029;

Rechtssatz

Die Genehmigung einer Betriebsanlage erlischt nicht schon dann, wenn die dem Anlagenzweck dienenden Einrichtungen untergehen, sondern erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Unterbrechung des Betriebes der Anlage (Hinweis E 15.9.1987, 85/04/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040087.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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