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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1993/029;Rechtssatz
Die Genehmigung einer Betriebsanlage erlischt nicht schon dann, wenn die dem Anlagenzweck dienenden Einrichtungen untergehen, sondern erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Unterbrechung des Betriebes der Anlage (Hinweis E 15.9.1987, 85/04/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040087.X01Im RIS seit
20.11.2000