Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/04/0070Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/01/0056 2 (hier: über den Antrag auf Erteilung einer Auskunft gemäß § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG wurde nicht bescheidmäßig abgesprochen, da § 22 MarkenSchG die richtige Rechtsgrundlage gewesen wäre)Stammrechtssatz
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine Erledigung seines Sachantrages, selbst wenn sie nur formal erfolgt, also in einer Zurückweisung besteht
(Hinweis E 15.12.1977, 934 u 1223/73 VwSlg 9458 A/1977) (hier:
Antrag zur Bewilligung der Aufstellung von Spielapparaten, das Verfahren wurde von der Berufungsbehörde eingestellt, weil das Glücksspielgesetz Anwendung findet).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040069.X01Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017