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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/18 94/04/0092 2Stammrechtssatz
Der im § 13 Abs 1 GewO 1994 normierte Ausschluß von der Ausübung eines Gewerbes tritt bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen unabhängig davon ein, ob im Einzelfall die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der betroffenen Person in Zweifel gezogen werden muß oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040094.X01Im RIS seit
20.11.2000