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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/04/0070Rechtssatz
Wird über einen Antrag auf Erteilung einer Auskunft nicht nach § 22 MarkenSchG, sondern nach dem AuskunftspflichtG abgesprochen (hier: Zurückweisung, da § 22 MarkenschutzG die Anwendung des AuskunftspflichtG gemäß § 5 Abs 3 leg cit verdrängt), so kommt diesbezüglich der in § 42 Abs 1 MarkenSchG iVm § 69 PatG normierte Ausschluß eines (administrativen) Rechtsmittels nicht zum Tragen. Eine gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040069.X02Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017