RS Vwgh 1994/10/18 93/04/0075

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §9 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0087 E 15. Dezember 1987 VwSlg 12590 A/1987; RS 1

Stammrechtssatz

Da die GewO in § 9 Abs 1 und § 370 Abs 2 selbstständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach Außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen VerwaltungsG normiert, § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040075.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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