RS Vwgh 1994/10/18 93/04/0197

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §198 Abs2;
GewO 1973 §368 Z11;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Qualifikation von betriebsfremden Personen als "Gäste" iSd § 198 Abs 2 GewO 1973 ist nicht erforderlich, daß diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Es genügt, daß diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw auf sonstigen Betriebsflächen. Ein Gastgewerbetreibender, der eine solche Inanspruchnahme nicht unterbindet, hält den Gastgewerbebetrieb nicht geschlossen und verstößt somit gegen § 198 Abs 2 GewO 1973 (hier: ein für jeden Passanten frei zugänglicher Schanigarten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040197.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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