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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §198 Abs2;Rechtssatz
Für die Qualifikation von betriebsfremden Personen als "Gäste" iSd § 198 Abs 2 GewO 1973 ist nicht erforderlich, daß diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Es genügt, daß diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw auf sonstigen Betriebsflächen. Ein Gastgewerbetreibender, der eine solche Inanspruchnahme nicht unterbindet, hält den Gastgewerbebetrieb nicht geschlossen und verstößt somit gegen § 198 Abs 2 GewO 1973 (hier: ein für jeden Passanten frei zugänglicher Schanigarten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040197.X02Im RIS seit
11.07.2001