RS Vwgh 1994/10/18 94/04/0125

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs5;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der für das im § 87 Abs 2 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegenen Gewerbeausübung relevanten nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Gewerbeberechtigten (Hinweis E 24.4.1990, 88/04/0192) ist eine Bürgschaftsverpflichtung nur dann einzubeziehen, wenn sie aktuell in dem Sinn ist, daß mit einer Inanspruchnahme des Gewerbeberechtigten aus der Bürgschaft konkret (etwa wegen bereits bestehenden Ausfalls des Hauptschuldners) zu rechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040125.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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