RS Vwgh 1994/10/18 94/04/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1994
beobachten
merken

Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;

Rechtssatz

Als Praxis iSd § 4 Abs 1 Z 1 lit b IngG 1990 kann nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden, die der Bewerber um die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung, "Ingenieur" in einem Zeitraum absolvierte, in welchem er bereits über die höheren Fachkenntnisse, die diese Praxis voraussetzt, verfügte (Hinweis E 5.6.1991, 91/18/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040163.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten