RS Vwgh 1994/10/18 93/04/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §198 Abs2;
GewO 1973 §368 Z11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/04/0224 1

Stammrechtssatz

Ein Nichteinhalten des § 198 Abs 2 GewO 1973 liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird, und es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nichteinhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, daß das Gestatten des weiteren Verweilens mit einem zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirten verbunden ist. Die Bedeutung des Ausdruckes "... gestatten" ist im gegebenen Zusammenhang nicht auf das Verbot der Erteilung einer Erlaubnis in dem Sinn, daß die Einräumung eines Rechtes auf ein weiteres Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus unerlaubt wäre, beschränkt. Der der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck "gestatten" schließt vielmehr die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, daß sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten und somit beizeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um gerade auch im Tatsachenbereich keine Voraussetzungen für ein Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus zu bieten, oder mit anderen Worten ausgedrückt, um ein solches, bereits mit dem Eintritt der Sperrstunde unzulässiges Verweilen abzuwenden, wobei als Mittel, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschrift zu gewährleisten, insbesondere die Inanspruchnahme der Sicherheitsorgane in Betracht kommt. Somit liegt im Ausdruck "... gestatten" eine Verhaltensvorschrift, über das Gebot des Aufmerksammachens (§ 198 Abs 2 dritter Satz GewO 1973) hinaus, nämlich dahin, daß der Gewerbetreibende ein Verweilen von Gästen im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abwendet (Hinweis E 8.4.1986, 85/04/0190 und E 14.10.1983, 82/04/0117, VwSlg 11186 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040075.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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