RS Vwgh 1994/10/19 93/12/0113

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GehG 1956 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/19 91/12/0213 3

Stammrechtssatz

Allein daraus, daß ein Beamter das Formular, das der detaillierten Angabe von Überstunden dient, pflichtwidrig ausgefüllt hat, kann die Ungebührlichkeit der empfangenen Überstundenleistung nicht geschlossen werden. Vielmehr ist der Sachverhalt unter Einbeziehung aller in Betracht kommenden Beweismittel von Amts wegen zu ermitteln, da ein solches Formular keine Verschiebung der Beweislast bewirkt.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120113.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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