RS Vwgh 1994/10/19 94/12/0025

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;
BDG 1979 §80 Abs9;

Rechtssatz

§ 80 Abs 9 BDG 1979 ist auf Dienstwohnungen nicht anwendbar, sondern nur auf Naturalwohnungen. Einem formlosen Schreiben des BM, daß die tatsächliche Benützung der Dienstwohnung einem Beamten des Ruhestandes solange gestattet werden könne, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes benötigt werde, kann weder eine Verbindlichkeit noch - ausgehend von der Rechtslage - eine sonstige rechtliche Bedeutung zukommen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120025.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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