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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16;Rechtssatz
Aufgrund des Grundsatzes, daß der Beamte verhalten ist, die ihm aufgetragenen Geschäfte ohne Saumseligkeit zu verrichten, ist eine Leistung für als Überstunden geltend gemachte Fahrzeit insoweit zu Unrecht empfangen, als dem Beamten vorgeworfen werden kann, daß er das nach den Umständen des Einzelfalles erforderliche Ausmaß der Fahrzeit überschritten hat. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß eine der StVO widersprechende Fahrtgeschwindigkeit rechtens nicht gefordert werden darf; weiters ergibt sich eine verbindliche Durchschnittsgeschwindigkeit aus dem Gesetz nicht. Eine Sehbehinderung kann eine vorsichtigere und daher langsamere Fahrweise - trotz gegebener Fahrfähigkeit - objektiv rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120113.X10Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010