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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Rechtssatz
Einem mit Holztransporten befaßten Kraftfahrer muß bewußt sein, daß die Angaben im Frachtbrief - selbst wenn sie dem Gewicht des Holzes im Zeitpunkt des Wiegens entsprochen haben sollten - über das tatsächliche Gewicht der Ladung im Zeitpunkt des Transportes keine verläßliche Aussage zu treffen vermögen. Er darf sich auf die Angaben im Frachtbrief über das Gewicht des verladenen Holzes nicht verlassen, da Holz großen Gewichtsschwankungen unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030222.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011