RS Vwgh 1994/10/19 94/03/0222

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;

Rechtssatz

Einem mit Holztransporten befaßten Kraftfahrer muß bewußt sein, daß die Angaben im Frachtbrief - selbst wenn sie dem Gewicht des Holzes im Zeitpunkt des Wiegens entsprochen haben sollten - über das tatsächliche Gewicht der Ladung im Zeitpunkt des Transportes keine verläßliche Aussage zu treffen vermögen. Er darf sich auf die Angaben im Frachtbrief über das Gewicht des verladenen Holzes nicht verlassen, da Holz großen Gewichtsschwankungen unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030222.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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