RS Vwgh 1994/10/19 93/03/0178

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde hat in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte als Entlastungszeugen eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, daß sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet (Hinweis E VS 4.6.1991, 90/18/0091, VwSlg 13451 A/1991). Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein und verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Wäre der Zulassungsbesitzer dazu grundsätzlich bereit, reichten aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zur zweckdienlichen Ergänzung zu verhalten und darüberhinaus selbständige Ermittlungen anzustellen, wobei die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen ist.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Zeugen Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Verwaltungsstrafverfahren freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030178.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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