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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1966 §37a Abs1 Z2 idF 1979/026;Rechtssatz
Dem § 37a Wr DO 1966 liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, daß der Beamte zur Erlangung einer neuen Unterkunft eine bedeutendere, einmalige Zahlung aufzuwenden hat; diese Belastung soll durch die Entschädigung gemindert werden. Die Entschädigung nach § 37a Abs 1 Z 2 Wr DO 1966 ist daher nicht schon dann zu gewähren, wenn der Beamte bei (also auch iZm) der Beschaffung einer Ersatzwohnung neben dem stets gleichbleibenden monatlichen Zins einen weiteren Geldbetrag für Baukosten iZm der neuen Wohnung zahlen muß (hier: Rückzahlung eines vom Vermieter aufgenommenen Darlehens zur Wohnungsverbesserung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120297.X01Im RIS seit
21.03.2001