RS Vwgh 1994/10/19 93/12/0113

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16 Abs5;

Rechtssatz

Selbst, wenn die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen nach der Sachlage als "Dienst" anzusehen ist, bleibt doch eine Überstundenvergütung hiefür aufgrund der unmißverständlichen Regelung des § 16 Abs 5 GehG ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120113.X07

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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