Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16 Abs5;Rechtssatz
Selbst, wenn die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen nach der Sachlage als "Dienst" anzusehen ist, bleibt doch eine Überstundenvergütung hiefür aufgrund der unmißverständlichen Regelung des § 16 Abs 5 GehG ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120113.X07Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010