RS Vfgh 1990/3/7 A148/89

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Verzug ABGB §1334 B-VG Art137 / sonstige Klagen

Leitsatz

Verfrühte Klagsführung mangels Setzung angemessener Nachfrist; Kostenersatzforderung jedoch berechtigt; taugliche Mahnung; Rückzahlungsverpflichtung der Behörde nach aufhebendem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes

Rechtssatz

Die ursprüngliche Klagsführung auf Rückerstattung eines bereits bezahlten Strafbetrages nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war jedenfalls mangels Setzung einer angemessenen Klagsfrist verfrüht.

Nach Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist (d.i. 14 Tage nach Einlangen des Mahnschreibens des Klägers bei der Behörde - vgl. VfSlg. 10496/1985) wäre die Klage gerechtfertigt erhoben worden. Daß der Kläger sie verfrüht eingebracht hat, kann im Hinblick darauf, daß das Land die Rückzahlung verspätet geleistet hat, nicht zu Lasten des Kostenersatzbegehrens gehen.

Ein Rückforderungsbegehren, das an jene Behörde gerichtet wird, die berechtigt war, einen zu Unrecht vorgeschriebenen Betrag einzuziehen, ist als taugliche Mahnung zu werten (s. VfSlg. 11262/1987).

Die Behörde ist zur Rückzahlung eines Strafbetrages schon dann verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einen Strafbescheid, gleichgültig ob wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufhebt, wobei die Behörde in Zahlungsverzug kommt, sobald einem Rückzahlungsbegehren nicht entsprochen wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:A148.1989

Dokumentnummer

JFR_10099693_89A00148_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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