RS Vwgh 1994/10/19 93/01/0797

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0798 93/01/0799

Rechtssatz

Im Beschwerdefall kann nicht mehr ohne weiteres davon die Rede sein, daß anzunehmen sei, daß der Asylwerber nicht hätte befürchten müssen, im Drittland ohne "Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland bzw in einen Verfolgerstaat abgeschoben zu werden" und daß "die rechtlichen Voraussetzungen für den geforderten Schutz vor Verfolgung" bestanden hätten und auch "tatsächlich die Möglichkeit bestanden" habe, diesen Schutz "durch oder bei Kontaktnahme mit der Behörde zu aktualisieren", war es doch dem Asylwerber bei Ablehnung der von ihm gewünschten Einreise und Aufnahme in ein Flüchtlingslager nicht zusinnbar, während seines Aufenthaltes im Drittland (hier: Slowenien) aufgrund des Touristenvisums einen Asylantrag zu stellen (Hinweis E 26.1.1994, 93/01/0522). Die Anwendung des § 2 Z 3 AsylG 1991 ist nämlich dann ausgeschlossen, wenn der Asylwerber bei Einreise in das Drittland gleichsam auf die Behandlung als Flüchtling verzichten mußte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010797.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten