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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Rechtssatz
Nach § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Es kommt hiebei auf die tatsächliche Benützbarkeit und Benützung der betreffenden Fläche an (Hinweis E 8.4.1987, 85/03/0173 und E 9.5.1990, 89/03/0197); steht diese nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgängerverkehr bzw Fahrzeugverkehr frei, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Willenserklärungen des über die Fläche Verfügungsberechtigten, die auf eine Einschränkung der Benützung abzielen, jedoch nur gegenüber Einzelpersonen abgegeben wurden und nicht durch allgemein erkennbare schriftliche oder durch Zeichen erfolgte Erklärungen am Parkplatz selbst erfolgten, vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern (Hinweis E 11.9.1987, 87/18/0059).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030266.X01Im RIS seit
12.06.2001