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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BMG 1973 §3 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0722/76 E 14. Oktober 1976 VwSlg 9151 A/1976 RS 3 (hier: AuskunftspflichtG)Stammrechtssatz
Nach Art 132 B-VG bzw § 27 VwGG kann auf den VwGH nur Recht und Pflicht zu einer ENTSCHEIDUNG, nicht aber die Pflicht übergehen, eine LEISTUNG von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der, anders als dies etwa bei Beurkundungen der Fall ist, keine Elemente behördlicher Festlegung von Rechten verbunden sind.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120253.X01Im RIS seit
20.11.2000