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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat die Rechtsmittelbehörde im Kündigungsverfahren nur darüber zu entscheiden, ob die Kündigung zu dem im Kündigungsbescheid ausgesprochenen Zeitpunkt rechtsgültig war (Hinweis E 8.9.1980, 3369/79).
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120132.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008