RS Vwgh 1994/10/19 94/12/0132

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4;
DVG 1984 §12 Abs2;

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat die Rechtsmittelbehörde im Kündigungsverfahren nur darüber zu entscheiden, ob die Kündigung zu dem im Kündigungsbescheid ausgesprochenen Zeitpunkt rechtsgültig war (Hinweis E 8.9.1980, 3369/79).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120132.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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