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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/19 91/12/0213 2Stammrechtssatz
Die Vergütung nach § 16 GehG kann nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, daß etwa die Dienstbehörde die - ausdrückliche - Anordnung des Vorgesetzten, über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen, als nicht notwendig oder nicht zweckmäßig beurteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120113.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010